Die rechtliche Einordnung von Tauschringen ist in Deutschland nicht wirklich abschließend geklärt. Zwar heißt es im BGB im § 480 Tausch: Auf den Tausch finden die Vorschriften über den Kauf entsprechende Anwendung. Jedoch ist es eben fragwürdig, ob in Tauschringen wirklich getauscht oder nicht doch nur verrechnet wird. Hierbei geht es nicht darum, die Steuern zu unterschlagen. Sondern darum in welcher Währung die Steuern zu begleichen sind.
Zur Erläuterung der Problematik sei hier kurz aus meinem Projektantrag “ Gabenkreise Hansaviertel” zitiert:
Der Tatbestand der selbstorganisierten Verrechnung auf Bürgerebene ist im deutschen Recht und dem aktuellen Geldbegriff eigentlich nicht fassbar. Die bisher entwickelten Regeln und Gesetze benötigen einen Zahlungsvorgang der abgeschlossen ist. In dem Moment der Zahlung kann man eine Größenordnung für die staatlichen Gebühren und Steuern erheben. Nun gibt es bei der Verrechnung – die ja nie abgeschlossen ist und eigentlich nur gegenseitige Leistungen dokumentiert – keinen Zahlungsvorgang. Denn wenn ich eine Leistung liefere, bekomme ich ja nichts außer eine Information. Ich habe geliefert. Dies ist keine Bezahlung und kann damit steuerrechtlich nicht erfasst werden. Bekomme ich nun irgendwann eine Gegengabe, geschieht wieder keine Bezahlvorgang und vor allem die vorher dokumentierte Leistung ist ausgeglichen. Also Null. Null X Null % Steuern bleibt Null.
Die Bundesregierung machte es sich 1997 einfach und verweist in der kleinen Anfrage von Andrea Fischer und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf den Grundsatz des geldwerten Gutes:
Unter den Einnahmebegriff des Einkommensteuergesetzes (EStG) fällt nicht nur Geld, sondern auch geldwertes Gut. Nach § 8 Abs. 1 EStG sind Einnahmen alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen der Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 Nr. 4 bis 7 zufließen.
Diese Interpretation bedeutet in der Realität, dass aus den Verrechnungen - die ja ohne jeglichen Einsatz von Geld getätigt werden könnten - staatliche Einnahmen in € erpresst werden können.
Auch hier zitiere ich wieder aus meinen Projektantrag:
Durch die vorgestellte Thematik kommt es nun zu folgenden Situation: Da der Tatbestand der Verrechnung rechtlich nicht erfasst werden kann, wird alles was in einem Gabenkreis geschieht entweder als Direkttausch behandelt oder als Nebengeld. Wird es als Nebengeld gesehen, ist es verboten. Wird es als Handel mit Geldwerten Gütern gesehen, fallen Steuern in € an.
Damit wird die innovative Kraft der Idee zumindest stark behindert. Denn in einem Gabenkreis kann ich Ressourcen umnutzen und Aktivitäten austauschen ohne über Geld zu verfügen. Wird jedoch eine relevante Größe erreicht, werden die Aktivitäten besteuert und die Steuern werden in € fällig. Für das Finanzamt sind Verrechnungseinheiten eine Auslandswährung, deren Wert in Euro umgerechnet wird.
In dem Gutachten soll es dann genau auch um diesen Punkt gehen. Wie muss ein Gabenkreis konstituiert sein, damit die ggfs. anfallenden Steuern eben nicht in Geld, sondern in der benutzten Verrechnungseinheit beglichen werden. Hier sprechen wir ausdrücklich nur von Kommunalen Steuern, da die Verrechnungseinheit auch nur in der Kommune wirken kann.
Ich persönlich gehe immer noch davon aus, dass die rechtliche Aufarbeitung dieses Zusammenhangs eine wirkliche Befruchtung der Tauschringidee bewirken könnte.
Nur leider gibt es keine Tauschringbewegung mehr, die stark genug wäre eine Klärung der rechtlichen Situation einzufordern.